Thüringer Stiftungsverzeichnis
Mit dem Thüringer Stiftungsverzeichnis erhalten Sie die Möglichkeit, sich einen Überblick über die rechtsfähigen Stiftungen, die mit ihrem Sitz in Thüringen angesiedelt sind, zu verschaffen. Hier können Sie nach allen Stiftungen eines Landkreises, nach Stiftungen eines bestimmten Zwecks oder nach Stiftungen mit Sitz an einem Ort suchen. Die Volltextsuche findet den gesuchten Begriff im gesamten Bestand der Datenbank. Geben Sie dafür bitte den Suchbegriff oder Teile des Suchbegriffs ein. Die Ergebnisse Ihrer Suche finden Sie unterhalb der Karte. Wenn Sie eine Nummer in der Karte anklicken, werden die Daten der Stiftung ebenfalls unterhalb der Karte angezeigt.
Die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen werden ebenfalls im Stiftungsverzeichnis geführt, jedoch auf den Internet-Seiten des Freistaats Thüringen nur angezeigt, wenn die Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft vorliegt. Informationen zu kirchlichen Stiftungen können Sie entweder bei den zuständigen Kirchenbehörden oder beim Thüringer Landesverwaltungsamt erhalten.
Hospiz- und Palliativ-Stiftung Jena
Thüringer Stiftungsverzeichnis - Verzeichnisblatt 1
Grunddaten
07747 Jena
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Verbesserung der Betreuung von schwerstkranken und sterbenden Menschen und ihren Angehörigen durch die Förderung von ambulanten und stationären Hospiz- und Palliativeinrichtungen in Jena und Umgebung. Die Stiftung ist auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge und Gesundheitspflege tätig, sie fördert die Wissenschaft und Forschung auf diesen Gebieten. Ihr obliegen mildtätige Zwecke im Rahmen der Unterstützung bedürftiger Personen. Mit Hospiz- und Palliativeinrichtungen soll für unheilbar kranke Menschen durch bestmögliche Linderung körperlicher und seelischer Leiden ein würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zu ihrem Tod, wenn gewünscht gemeinsam mit ihren Angehörigen, erreicht werden. Der Stiftungszweck kann durch eigene Projekte ebenso wie durch Unterstützung anderer Projektträger oder auch sonstige, dem Zweck verbundene, Institutionen mit denselben Zielen erreicht werden.
(2) Der Stiftungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
1. Unterstützung, sowie bei gesicherter Finanzierung Errichtung und Betrieb stationärer und
ambulanter Hospiz- und Palliativeinrichtungen in eigener Trägerschaft oder in Trägerschaft anderer, soweit hierdurch der in Abs. 1 genannte Zweck verwirklicht werden kann. Als solche förderungswürdige Einrichtungen sind auch mobile Dienste zur Versorgung des zu fördernden Personenkreises möglich.
2. Unterstützung der betroffenen Menschen und deren Angehörigen sowie der diesen
dienenden Institutionen während der Begleitung als auch in der Phase der Trauer und
nach dem Tod.
3. Schaffung und Förderung eines für die Betreuung positiven Umfeldes einschließlich der
Möglichkeit des Zusammenlebens mit den Angehörigen.
4. Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen der in der Hospizarbeit bzw. Palliativversorgung tätigen Personen.
5. Ausschreibung von Forschungsarbeiten, Vergabe von Forschungsaufträgen im Hinblick
auf den Stiftungszweck.
6. Vergabe von Preisen an Personen, die sich auf dem Gebiet des von der Stiftung geförderten Zweckes besonders verdient gemacht haben.
7. Vergabe von Stipendien an Personen, die Bildung und Forschung auf den in Abs.1 genannten Gebieten betreiben.
8. Durchführung nationaler und internationaler Tagungen, Ausstellungen, Symposien und
Gesprächskreise zur Förderung des Gedankenaustausches und der Nutzung für die in Abs.1 genannten Zwecke.
9. Verbreitung und Verankerung der Hospiz- und Palliativkonzepte im Sinne eines
innerfamiliären und gesellschaftlichen Bewusstseinswandels.
10. Förderung der Öffentlichkeitsarbeit für die von der Stiftung zu erfüllenden Zwecke.
(3) Die in Absatz 2 genannten Förderzwecke können sowohl in eigener Trägerschaft und
Organisation wie auch durch Unterstützung anderer Träger und Veranstalter (Z.B. Förderung
des Hospizvereines Jena, diverse Altersheime) erreicht werden, sofern hierdurch der
Gemeinnützigkeitszweck nicht beeinträchtigt wird.
(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten,
Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen ebenfalls
steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
(5) Über die Form und Art der Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von
Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
(6) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 7
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Personalunion in beiden Gremien
ist ausgeschlossen.
(2) - (6) ...
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3) höchstens fünf (5) Mitgliedern. Die
Vorstandsmitglieder werden mit Ausnahme des Gründungsvorstandes, der einschließlich der
Amtszeit in dem Stiftungsgeschäft bestimmt ist, vom Kuratorium berufen. Die Amtszeit der
künftigen Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung
gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern
gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und
Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem
weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung
des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf.
(5) - (11) ...
Mitglieder: 3-5
Mitglieder: 3-15
Weitere Angaben
Hinweis: Die Angaben beruhen auf Meldungen der Stiftung zum Stiftungsverzeichnis. Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nach § 5 Abs. 6 des Thüringer Stiftungsgesetzes nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.