Thüringer Stiftungsverzeichnis
Mit dem Thüringer Stiftungsverzeichnis erhalten Sie die Möglichkeit, sich einen Überblick über die rechtsfähigen Stiftungen, die mit ihrem Sitz in Thüringen angesiedelt sind, zu verschaffen. Hier können Sie nach allen Stiftungen eines Landkreises, nach Stiftungen eines bestimmten Zwecks oder nach Stiftungen mit Sitz an einem Ort suchen. Die Volltextsuche findet den gesuchten Begriff im gesamten Bestand der Datenbank. Geben Sie dafür bitte den Suchbegriff oder Teile des Suchbegriffs ein. Die Ergebnisse Ihrer Suche finden Sie unterhalb der Karte. Wenn Sie eine Nummer in der Karte anklicken, werden die Daten der Stiftung ebenfalls unterhalb der Karte angezeigt.
Die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen werden ebenfalls im Stiftungsverzeichnis geführt, jedoch auf den Internet-Seiten des Freistaats Thüringen nur angezeigt, wenn die Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft vorliegt. Informationen zu kirchlichen Stiftungen können Sie entweder bei den zuständigen Kirchenbehörden oder beim Thüringer Landesverwaltungsamt erhalten.
Kultur- und Heimatstiftung Bad Lobenstein
Thüringer Stiftungsverzeichnis - Verzeichnisblatt 1
Grunddaten
Hain 34
07356 Bad Lobenstein
§2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von Veranstaltungen, Einrichtungen und Vorhaben im Kunst- und Kulturbereich und in diesem Zusammenhang auch die Förderung des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie des
Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Die räumliche Tätigkeit erstreckt sich auf das Stadtgebiet der Stadt Bad Lobenstein zum
Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung.
Sollte die Stadt Bad Lobenstein durch Zusammenlegung, Auflösung usw. nicht mehr
eigenständig existieren, erfolgt die Förderung zugunsten der Rechtsnachfolge in einer
Begrenzung auf das Stadtgebiet Bad Lobensteins zum Zeitpunkt der Anerkennung der
Stiftung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch finanzielle und ideelle Unterstützung und
Förderung von Einzelprojekten, Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten verwirklicht:
- lm Bereich von Kunst und Kultur z.B. durch Ausstellungen, Lesungen, Er-und Unterhaltung
von Kunst- und Literatursammlungen, insbesondere der aus dem Vermögen des Stifters
stammenden Bücher und Stiche, die er der Stiftung übereignet bzw. gemäß erbrechtlicher
Verfügung der Stiftung hinterlässt. Diese sollen unter Aufsicht des Stiftungsvorstandes als
Leihgabe an die Stadtbücherei Bad Lobenstein der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden.
- Im Bereich der Erhaltung und Förderung von Brauchtum und Heimatpflege durch Ankauf
von musealen Gegenständen für das Heimatmuseum und das Neue Schloss.
- Im Bereich der Förderung von Denkmalschutz und Denkmalpflege dient die Stiftung der
Erhaltung und Förderung der sachgerechten Nutzung von wertvollen Gebäuden und Anlagen
wie z.B. der Turmruine und des Turmstumpfes, des Neuen Schlosses, des Kurparks mit
Parkpavillon und sonstiger unter Denkmalschutz stehender Anlagen und Gebäude. Sie
dient damit der Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern, die
nach den jeweiligen landesrechtliehen Vorschriften gemäß Bescheinigung der zuständigen
Stelle anerkannt sind.
- Im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen im Stadtgebiet zur
Erhaltung wertvoller Grün- und Parkbereiche Maßnahmen im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft
(ThürNatG) finanziell unterstützt werden.
Die Unterstützung darf unmittelbar als auch mittelbar in Zusammenarbeit mit anderen
Institutionen und Personen mit denselben Zielen, vornehmlich mit ortsansässigen Vereinen
und deren Förderern erfolgen.
(3) Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele
hinaus solche Projekte unterstützen und fördern welche der Entwicklung der vorgenannten
Zwecke dienen.
Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht im gleichen Maße verwirklicht werden. Da die Stiftung - zumindest in den Anfangsjahren - nicht sofort und gleichzeitig alle
Zwecke erfüllen kann, entscheidet der Vorstand abhängig von der Finanzlage der Stiftung
über die Priorität der einzelnen Objekte.
(4) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen
entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
(5) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 7 Vorstand
(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei bis vier Mitgliedern. Im Vorstand der Stiftung sollten nach
Möglichkeit je eine Person mit Sachverstand in Rechtsfragen, in Finanzfragen und in
Steuerfragen sowie ein erfahrener aktiver oder ehemaliger Kommunalpolitiker vertreten sein.
...
§ 8 Aufgaben des Vorstandes, Vertretung der Stiftung, Geschäftsführung
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) DemVorstand obliegen insbesondere:
a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen
Mittel;
b) die Besorgung der Geschäfte der Stiftung, insbesondere die Entscheidungen
umzusetzen;
c) Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies erfordert,
und die hierzu notwendigen Verträge abzuschließen.
d) den Haushaltsplan für jedes Kalenderjahr (Geschäftsjahr) aufzustellen;
e) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens
und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
f) die ordnungsgemäße Buchführung und die Sammlung der Belege;
g) die Jahresrechnung zu erstellen (Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und Vermögensübersicht);
h) die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes und
Vorlage der erforderlichen Unterlagen an die Stiftungsaufsichtsbehörde.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern gilt als vereinbart, dass
grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung
wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren
Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des
stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf.
Jedes Vorstandsmitglied ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
Mitglieder: 2 - 4
Weitere Angaben
Hinweis: Die Angaben beruhen auf Meldungen der Stiftung zum Stiftungsverzeichnis. Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nach § 5 Abs. 6 des Thüringer Stiftungsgesetzes nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.