Thüringer Stiftungsverzeichnis
Mit dem Thüringer Stiftungsverzeichnis erhalten Sie die Möglichkeit, sich einen Überblick über die rechtsfähigen Stiftungen, die mit ihrem Sitz in Thüringen angesiedelt sind, zu verschaffen. Hier können Sie nach allen Stiftungen eines Landkreises, nach Stiftungen eines bestimmten Zwecks oder nach Stiftungen mit Sitz an einem Ort suchen. Die Volltextsuche findet den gesuchten Begriff im gesamten Bestand der Datenbank. Geben Sie dafür bitte den Suchbegriff oder Teile des Suchbegriffs ein. Die Ergebnisse Ihrer Suche finden Sie unterhalb der Karte. Wenn Sie eine Nummer in der Karte anklicken, werden die Daten der Stiftung ebenfalls unterhalb der Karte angezeigt.
Die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen werden ebenfalls im Stiftungsverzeichnis geführt, jedoch auf den Internet-Seiten des Freistaats Thüringen nur angezeigt, wenn die Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft vorliegt. Informationen zu kirchlichen Stiftungen können Sie entweder bei den zuständigen Kirchenbehörden oder beim Thüringer Landesverwaltungsamt erhalten.
Klaus und Monika Ehrich Stiftung
Thüringer Stiftungsverzeichnis - Verzeichnisblatt 1
Grunddaten
06556 Artern
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung und Erziehung, des Sports, der Heimatpflege und Heimatkunde, des Denkmalschutzes, der Völkerverständigung, der Flüchtlingsintegration, der Tierzucht sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
1. Förderung von Musikschulen und begabter Schüler (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) z.B. durch Bereitstellung von Musikinstrumenten usw.
2. Zuwendungen an Sportvereine in ihren gemeinnützigen Zwecken (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) durch z.B. die Bereitstellung von Sportausrüstungen usw.
3. Zuwendungen an Heimatvereine in ihren gemeinnützigen Zwecken (§ 52 Abs.2 Satz 1 Nr. 22 AO) durch Unterstützung z.B. bei der Erstellung und den Druck von Chroniken usw.
4. Förderung von Maßnahmen des Denkmalschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 AO).
5. Förderung von Maßnahmen zur Völkerverständigung (§ 52 Abs. Satz 1 Nr. 13 AO) und Maßnahmen zur Hilfe für Flüchtlinge (§ 52 Abs.2 Nr. 10 AO). Dies umfasst insbesondere Maßnahmen zur Flüchtlingsintegration.
6. Förderung der Tierzucht zur Züchtung neuer, geeigneter Rassen im Zusammenhang mit der Beweidung durch Schafe und Ziegen unter Solar-Modulen (klein, hornlos, winterhart, keine Schafschur, (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO).
7. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (§ 52 Abs.2 Nr. 25 AO).
8. Die Stiftung kann Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts beschaffen. Die Mittelbeschaffung bezieht sich auf die in Abs. 1 genannten Zwecke.
Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des Privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts ¿Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gem. § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszweckes Zweckbetriebe unterhalten.
§ 6 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsvorstand,
2. der Stiftungsrat.
(2) - (3) ...
(4) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen. In diesem Falle hat der Geschäftsführer die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
§7 Stiftungsvorstand
(1) Der erste Stiftungsvorstand besteht aus Klaus und Monika Ehrich.
(2) Beim Ausscheiden eines oder beider o.a. Vorstände, ist ein neuer Vorstand zu bestellen, der aus mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern bestehen soll. ...
(3) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
§ 8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands, Geschäftsführung
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im lnnenverhältnis gilt als vereinbart, dass der Vorsitzende die Stiftung allein vertritt. Sollte er egal aus welchem Rechtsgrund verhindert sein vertritt dann der zweite und ggf. der Dritte Vorstand in dieser genannten Reihenfolge.
(2) - (6) ...
§ 10 Aufgaben des Stiftungsrats
(1)...
(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit
dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands.
Mitglieder: 2
Mitglieder: 3-5
Weitere Angaben
Hinweis: Die Angaben beruhen auf Meldungen der Stiftung zum Stiftungsverzeichnis. Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nach § 5 Abs. 6 des Thüringer Stiftungsgesetzes nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
Thüringer Stiftungsverzeichnis - Verzeichnisblatt 2
Freiwillige Angaben
Stiftungstätigkeit
Kontaktdaten
Hinweis: Alle Daten basieren auf freiwilligen Angaben der Stiftung. Für die Richtigkeit ist allein die Stiftung verantwortlich.