Seitenbeginn . Zur Hauptnavigation . Zum Seiteninhalt

Thüringer Stiftungsverzeichnis

Mit dem Thüringer Stiftungsverzeichnis erhalten Sie die Möglichkeit, sich einen Überblick über die rechtsfähigen Stiftungen, die mit ihrem Sitz in Thüringen angesiedelt sind, zu verschaffen. Hier können Sie nach allen Stiftungen eines Landkreises, nach Stiftungen eines bestimmten Zwecks oder nach Stiftungen mit Sitz an einem Ort suchen. Die Volltextsuche findet den gesuchten Begriff im gesamten Bestand der Datenbank. Geben Sie dafür bitte den Suchbegriff oder Teile des Suchbegriffs ein. Die Ergebnisse Ihrer Suche finden Sie unterhalb der Karte. Wenn Sie eine Nummer in der Karte anklicken, werden die Daten der Stiftung ebenfalls unterhalb der Karte angezeigt.

Die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen werden ebenfalls im Stiftungsverzeichnis geführt, jedoch auf den Internet-Seiten des Freistaats Thüringen nur angezeigt, wenn die Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft vorliegt. Informationen zu kirchlichen Stiftungen können Sie entweder bei den zuständigen Kirchenbehörden oder beim Thüringer Landesverwaltungsamt erhalten.

Diese Suchfunktion bezieht sich nur auf freiwillige Angaben der Stiftungen. Alternativ können Sie für die Suche nach bestimmten Stiftungszwecken auch die Volltextsuche nutzen, in dem Sie einen konkreten Zweck eingeben.

Professor Dr. Ulrich S. Schubert Familienstiftung

Thüringer Stiftungsverzeichnis - Verzeichnisblatt 1

Grunddaten

Name der Stiftung:
Professor Dr. Ulrich S. Schubert Familienstiftung
Sitz:
Jena
Anschrift
Botzstraße 5
07743 Jena
Stiftungszweck:

§ 2

Stiftungszweck

(1) Die Stiftung dient der Unterstützung der Familienmitglieder des Stifters, beschränkt auf

alle leiblichen Abkömmlinge und den Stifter selbst. Die Stiftung dient damit dem

Zusammenhalt der Familie des Stifters, der Förderung des Familienlebens, der sozialen

und finanziell angemessenen Versorgung des Stifters und seiner leiblichen Abkömmlinge

jedweder Generation und seiner Ehefrau. Die Unterstützung der Familie erfolgt als Hilfe

zum allgemeinen Lebensunterhalt, insbesondere zwecks Verhinderung einer Altersarmut,

dem Ausgleich bei besonderen Belastungen durch Bildung, Erziehung und auch sonstigen

Anlässen.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Förderung und Hilfen bei einer Schul- oder Berufsbildung sowie im Studium.

2. Finanzielle Unterstützung bei Eheschließung sowie Geburt eines Kindes, wobei neben

finanzieller auch personelle Hilfe erfolgen kann.

3. Förderung und Unterstützung des Lebensunterhaltes zur Erhöhung des Lebensstandards, insbesondere wenn die gesetzliche Altersversorgung nicht mehr einen

angemessenen Lebensstandard ermöglicht oder einer der Abkömmlinge ohne

eigenes Verschulden in wirtschaftliche Not geraten ist, z.B. bei längerfristiger

Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit. In Einzelfällen kann der Vorstand auch

unabhängig von einer Notlage eine generelle Unterstützung eines Familienmitgliedes

innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens beschließen.

4. Durchführung von Familientreffen, Hilfe und Unterstützung bei Krankheit.

5. Der Stiftung obliegt es, in angemessener Weise für die Wahrung des Andenkens an

den Stifter und dessen Ehrung, insbesondere auch in der Öffentlichkeit sowie für die

Pflege seines Grabes zu sorgen.

Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen

entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Die Voraussetzung für die Vergabe von

Stiftungsleistungen ist, dass die Förderungswürdigkeit hinreichend nachgewiesen wurde.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.

Zur Verwirklichung der Stiftungszwecke kann die Stiftung unmittelbare Zuwendungen

tätigen, wie auch durch Durchführung von Veranstaltungen oder Unterstützung von

Institutionen, die zugunsten der Familienmitglieder wirken.

Vertretungsberechtigung:

§ 7

Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das nach Ausscheiden des Stifters aus dem

Vorstand zu errichtende Kuratorium. In beide Organe können auch

Nichtfamilienmitglieder berufen werden. Personalunion in beiden Gremien ist

ausgeschlossen.

(2) Abgesehen von dem ersten Vorstand (Gründungsvorstand) beträgt die Amtszeit der

Organmitglieder, die entsprechend § 8 Abs. 1 (Vorstand) und § 9 Abs. 1 (Kuratorium)

bestimmt werden, fünf Jahre. Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Die

Amtszeit des ersten Vorstandes (Gründungsvorstand) ergibt sich aus dem

Stiftungsgeschäft und Paragraf 8, Abs. 1 Satz 4. ...

(3) - (6) ...

 

§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht - abgesehen vom Gründungsvorstand - aus bis zu fünf (5)

Mitgliedern.

Die Mitglieder des Vorstandes werden, abgesehen vom ersten Vorstand

(Gründungsvorstand) und dem diesem folgenden Vorstand vom Kuratorium gewählt. Die

Mitglieder des dem Gründungsvorstand folgenden Vorstandes ergeben sich aus dem

Stiftungsgeschäft. Der erste Vorstand (Gründungsvorstand) ist der Stifter auf Lebenszeit. ...

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung

gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den

Beschränkungen des § 181 BGB befreit. ...

(3) - (4) ...

(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Vorstandes und den

stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes.

(6) Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsrecht. Intern gilt als vereinbart, dass

grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung

wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren

Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des

stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf.

(7) - (10) ...

 

Organe
Vorstand

Mitglieder: 1 bis 5

Tag der Errichtung:
05.05.2020

Weitere Angaben

Verzeichnisnummer:
1065
Rechtsnatur:
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
Rechtsfähigkeit seit:
08.05.2020
Aufsichtsbehörde:
Thüringer Landesverwaltungsamt
Status
aktiv

Hinweis: Die Angaben beruhen auf Meldungen der Stiftung zum Stiftungsverzeichnis. Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nach § 5 Abs. 6 des Thüringer Stiftungsgesetzes nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

Zurück zur Übersicht

Der Freistaat Thüringen in den sozialen Netzwerken: