Thüringer Stiftungsverzeichnis
Mit dem Thüringer Stiftungsverzeichnis erhalten Sie die Möglichkeit, sich einen Überblick über die rechtsfähigen Stiftungen, die mit ihrem Sitz in Thüringen angesiedelt sind, zu verschaffen. Hier können Sie nach allen Stiftungen eines Landkreises, nach Stiftungen eines bestimmten Zwecks oder nach Stiftungen mit Sitz an einem Ort suchen. Die Volltextsuche findet den gesuchten Begriff im gesamten Bestand der Datenbank. Geben Sie dafür bitte den Suchbegriff oder Teile des Suchbegriffs ein. Die Ergebnisse Ihrer Suche finden Sie unterhalb der Karte. Wenn Sie eine Nummer in der Karte anklicken, werden die Daten der Stiftung ebenfalls unterhalb der Karte angezeigt.
Die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen werden ebenfalls im Stiftungsverzeichnis geführt, jedoch auf den Internet-Seiten des Freistaats Thüringen nur angezeigt, wenn die Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft vorliegt. Informationen zu kirchlichen Stiftungen können Sie entweder bei den zuständigen Kirchenbehörden oder beim Thüringer Landesverwaltungsamt erhalten.
Grondin und Pfarr Familienstiftung
Thüringer Stiftungsverzeichnis - Verzeichnisblatt 1
Grunddaten
21031 Hamburg
§ 2
Stiftungszwecke
Die Stiftung hat die folgenden Zwecke:
(1) Die Stiftung soll die Stifter, deren gemeinsame Kinder, sowie die weiteren leiblichen
Nachkommen der Stifter sowie Adoptiv- und Stiefkinder("Stifterfamilie") in allen
Lebenslagen ideell sowie materiell unterstützen und fördern.
(2) Die Stiftung soll die Verbundenheit der Stifterfamilie erhalten und stärken.
(3) Die Stiftung soll die persönliche Entwicklung der Familienmitglieder stärken, fördern und
unterstützen.
(4) Alle Mitglieder der Stifterfamilie sollen ermutigt werden, sich selbst eine wirtschaftliche,
familiäre und ideelle Existenz aufzubauen. Die Leistungen der Stiftung sollen dabei
unterstützen.
§ 3
Verwirklichung der Stiftungszwecke
Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
1. die Förderung der Berufsausbildung, des Studiums, der beruflichen Existenzgründung, der
Persönlichkeitsentwicklung und des Familienaufbaus,
2. die vergünstigte oder unentgeltliche Nutzung von Vermögensgegenständen durch die
Stifterfamilie,
3. Durchführung gemeinsamer Erlebnisse, Feste, Veranstaltungen und Reisen sowie
regelmäßige Familientreffen; mindestens einmal im Jahr soll eine solche Veranstaltung
stattfinden,
4. die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten
¿ einer Schulausbildung,
¿ von Weiterbildungen, Trainings, Veranstaltungen und Konferenzen,
¿ einer musikalischen, künstlerischen oder sportlichen Ausbildung,
¿ einer Eheschließung sowie der Geburt von Kindern,
¿ der Gesundheitsvorsorge und Heilung sowie Pflege im Alter,
¿ von Beerdigungen und der Grabpflege,
¿ des Lebensunterhalts, insbesondere in Notfällen, sowie
5. die Sicherung des Lebensabends der Stifter.
§ 8 Organe der Stiftung, Mitglieder der Stiftungsorgane, Beschlussfassungen
(1) Organe der Stiftung sind zunächst der Stiftungsvorstand und die Familienversammlung.
Der Familienrat wird zu einem späteren Zeitpunkt eingerichtet.
(2) - (7) ...
§ 9 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus einem bis höchstens fünf Mitgliedern. Mitglieder des
Stiftungsvorstands können alle natürlichen, rechtsfähigen, volljährigen Personen werden,
deren Wissen und Können darauf schließen lassen, dass sie die Stiftung erfolgreich im
Interesse der Familie führen werden.
(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitglieder sind von den Beschränkungen des
§ 181 BGB befreit. Ist ein Stifter Mitglied des Stiftungsvorstands, handelt er stets mit
Einzelvertretungsberechtigung. Übrige Mitglieder vertreten die Stiftung gemeinschaftlich.
Bei einem zweiköpfigen Vorstand handelt jedes Mitglied mit Alleinvertretungsbefugnis,
wobei intern als vereinbart gilt, dass die Vertretung nur vom Vorsitzenden wahrgenommen
werden soll. Die Stifter oder der Familienrat können einzelnen oder allen Mitgliedern des
Stiftungsvorstands für einzelne Rechtsgeschäfte Alleinvertretungsbefugnis erteilen und von
den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
(3) Der erste Vorstand besteht aus Julien Grondin und Susann Pfarr.
(4) Julien Grondin ist Vorstand und dessen Vorsitzender auf Lebenszeit, bis zum Eintritt des
Vorsorgefalls (vgl. § 1896 BGB) bzw. der Anordnung einer Betreuung oder bis zu seinem
Rücktritt aus dem Stiftungsvorstand. Er ist stets alleinvertretungsberechtigt und von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(5) Susann Pfarr ist, auf Lebenszeit, bis zum Eintritt des Vorsorgefalls (vgl. § 1896 BGB) bzw.
der Anordnung einer Betreuung oder bis zu ihrem Rücktritt, Stiftungsvorstand und die
Stellvertretung von Julien Grondin sowie dessen Nachfolgerin als Vorsitzende des
Stiftungsvorstand. Sie ist stets alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreit.
(6) - (13) ...
Mitglieder: 2
Mitglieder: 5
Weitere Angaben
Hinweis: Die Angaben beruhen auf Meldungen der Stiftung zum Stiftungsverzeichnis. Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nach § 5 Abs. 6 des Thüringer Stiftungsgesetzes nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.