Thüringer Stiftungsverzeichnis
Mit dem Thüringer Stiftungsverzeichnis erhalten Sie die Möglichkeit, sich einen Überblick über die rechtsfähigen Stiftungen, die mit ihrem Sitz in Thüringen angesiedelt sind, zu verschaffen. Hier können Sie nach allen Stiftungen eines Landkreises, nach Stiftungen eines bestimmten Zwecks oder nach Stiftungen mit Sitz an einem Ort suchen. Die Volltextsuche findet den gesuchten Begriff im gesamten Bestand der Datenbank. Geben Sie dafür bitte den Suchbegriff oder Teile des Suchbegriffs ein. Die Ergebnisse Ihrer Suche finden Sie unterhalb der Karte. Wenn Sie eine Nummer in der Karte anklicken, werden die Daten der Stiftung ebenfalls unterhalb der Karte angezeigt.
Die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen werden ebenfalls im Stiftungsverzeichnis geführt, jedoch auf den Internet-Seiten des Freistaats Thüringen nur angezeigt, wenn die Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft vorliegt. Informationen zu kirchlichen Stiftungen können Sie entweder bei den zuständigen Kirchenbehörden oder beim Thüringer Landesverwaltungsamt erhalten.
Stephanie Böttcher 2022 Stiftung
Thüringer Stiftungsverzeichnis - Verzeichnisblatt 1
Grunddaten
Zimmerstraße 16
99310 Arnstadt
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung soll die Stifterin, deren Ehemann und die leiblichen Nachkommen der Stifterin (¿Stifterfamilie") in allen Lebenslagen ideell sowie materiell unterstützen und fördern.
(2) Adoptiv- und Stiefkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt.
(3) Die Stiftung soll die Verbundenheit der Stifterfamilie erhalten und stärken.
(4) Die Stiftung soll die persönliche Entwicklung der Familienmitglieder stärken, fördern und unterstützen.
(5) Alle Mitglieder der Stifterfamilie sollen ermutigt werden, sich selbst eine wirtschaftliche, familiäre und ideelle Existenz aufzubauen. Die Leistungen der Stiftung sollen dabei unterstützen.
(6) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Förderung der Berufsausbildung, des Studiums, der beruflichen Existenzgründung, der Persönlichkeitsentwicklung und des Familienaufbaus,
b) die vergünstigte oder unentgeltliche Nutzung von Vermögensgegenständen (z.B. Immobilien) durch die Stifterfamilie, welche die Stiftung über das zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung vorhandene Grundstockvermögen hinaus anschafft oder erhält,
c) Gestaltung von gemeinsamen Erlebnissen, Festen, Veranstaltungen und Reisen sowie regelmäßige Familientreffen. Mindestens einmal im Jahr soll eine solche Veranstaltung stattfinden,
d) die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten
aa) einer Schul- oder Berufsausbildung, eines Studiums,
bb)von Weiterbildungen, Trainings, Veranstaltungen und Konferenzen,
cc)einer musikalischen, künstlerischen oder sportlichen Ausbildung,
dd) einer Eheschließung sowie der Geburt von Kindern,
ee) der Gesundheitsförderung/ Gesunderhaltung, z. B. Rehabilitationsmaßnahmen, alternative Medizin, u. ä. Ausgaben, die nicht von der Krankenversicherung getragen werden,
II)von Beerdigungen und der Grabpflege,
gg) des Lebensunterhalts, insbesondere in Notfällen, z. B. längere Krankheit, Arbeitslosigkeit sowie Folgen von Naturkatastrophen und Ähnlichem
hh) die Sicherung des Lebensabends der Stifterin und deren Ehemann.
(7) Die Stiftung kann wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, deren Überschüsse für den Stiftungszweck zu verwenden sind. Sie darf Gesellschaften errichten oder sich an solchen beteiligen.
§6 Organ der Stiftung
(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand. (...)
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis gilt als vereinbart, dass der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein vertritt, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Ist die Stifterin Mitglied des Stiftungsvorstands, ist sie von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.
(2) Mitglieder des Stiftungsvorstands können sich durch einen in schriftlicher oder notarieller Form bevollmächtigten Dritten vertreten lassen.
Mitglieder: 1 - 2
Weitere Angaben
Hinweis: Die Angaben beruhen auf Meldungen der Stiftung zum Stiftungsverzeichnis. Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nach § 5 Abs. 6 des Thüringer Stiftungsgesetzes nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.