Thüringer Stiftungsverzeichnis
Mit dem Thüringer Stiftungsverzeichnis erhalten Sie die Möglichkeit, sich einen Überblick über die rechtsfähigen Stiftungen, die mit ihrem Sitz in Thüringen angesiedelt sind, zu verschaffen. Hier können Sie nach allen Stiftungen eines Landkreises, nach Stiftungen eines bestimmten Zwecks oder nach Stiftungen mit Sitz an einem Ort suchen. Die Volltextsuche findet den gesuchten Begriff im gesamten Bestand der Datenbank. Geben Sie dafür bitte den Suchbegriff oder Teile des Suchbegriffs ein. Die Ergebnisse Ihrer Suche finden Sie unterhalb der Karte. Wenn Sie eine Nummer in der Karte anklicken, werden die Daten der Stiftung ebenfalls unterhalb der Karte angezeigt.
Die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen werden ebenfalls im Stiftungsverzeichnis geführt, jedoch auf den Internet-Seiten des Freistaats Thüringen nur angezeigt, wenn die Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft vorliegt. Informationen zu kirchlichen Stiftungen können Sie entweder bei den zuständigen Kirchenbehörden oder beim Thüringer Landesverwaltungsamt erhalten.
Marion Klinghammer Familienstiftung MMXXII
Thüringer Stiftungsverzeichnis - Verzeichnisblatt 1
Grunddaten
19055 Schwerin
§ 2
Stiftungszwecke
Die Stiftung hat die folgenden Zwecke:
(1) Die Stiftung soll die Stifterin, deren Ehepartner und die leiblichen Nachkommen der Stifterin
sowie Adoptiv- und Stiefkinder(¿Stifterfamilie") in allen Lebenslagen ideell sowie materiell
unterstützen und fördern.
(2) Die Stiftung soll die Verbundenheit der Stifterfamilie erhalten und stärken.
(3) Die Stiftung soll die persönliche Entwicklung der Familienmitglieder stärken, fördern und
unterstützen.
(4) Alle Mitglieder der Stifterfamilie sollen ermutigt werden, sich selbst eine wirtschaftliche,
familiäre und ideelle Existenz aufzubauen. Die Leistungen der Stiftung sollen dabei
unterstützen.
§ 3
Verwirklichung der Stiftungszwecke
Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
(1) die Förderung der Berufsausbildung, des Studiums, der beruflichen Existenzgründung, der
Persönlichkeitsentwicklung und des Familienaufbaus,
(2) die vergünstigte oder unentgeltliche Nutzung von Vermögensgegenständen durch die
Stifterfamilie,
(3) Durchführung gemeinsamer Erlebnisse, Feste, Veranstaltungen und Reisen sowie
regelmäßige Familientreffen. Mindestens einmal im Jahr soll eine solche Veranstaltung
stattfinden,
(4) die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten
- einer Schulausbildung,
- von Weiterbildungen, Trainings, Veranstaltungen und Konferenzen,
- einer musikalischen, künstlerischen oder sportlichen Ausbildung,
- einer Eheschließung sowie der Geburt von Kindern,
- der Gesundheitsvorsorge und Heilung sowie Pflege im Alter,
- von Beerdigungen und der Grabpflege,
- des Lebensunterhalts, insbesondere in Notfällen, sowie
(5) die Sicherung des Lebensabends der Stifterin und deren Ehepartner.
§ 8
Organe der Stiftung, Mitglieder der Stiftungsorgane, Beschlussfassungen
(1) Organe der Stiftung sind zunächst der Stiftungsvorstand und die Familienversammlung.
Der Familienrat kann als weiteres Organ zu einem späteren Zeitpunkt eingerichtet werden.
(2) - (7) ...
§ 9
Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei bis höchstens fünf Mitgliedern.
(2) - (3) ...
(4) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Ist die Stifterin Mitglied des Stiftungsvorstands,
handelt sie stets mit Einzelvertretungsberechtigung. Übrige Mitglieder vertreten die Stiftung
gemeinschaftlich. Ist die Stifterin zusammen mit nur einem weiteren Mitglied im Vorstand
vertreten, handelt jedes Mitglied mit Alleinvertretungsmacht. Sobald die Stifterin aus dem
Stiftungsvorstand ausgeschieden ist, ist jedes Vorstandsmitglied (sofern der Vorstand aus
mehr als einer Person besteht) nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur
Vertretung berechtigt. Die Stifterin oder der Familienrat können einzelnen oder allen
Mitgliedern des Stiftungsvorstands für einzelne Rechtsgeschäfte Alleinvertretungsbefugnis
erteilen und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
(5) Der erste Vorstand besteht aus der Stifterin Marion Klinghammer und dem 1.
stellvertretenden Stiftungsvorsitzenden Thies Ulrich Melchior Valentin Klinghammer.
(6) Marion Klinghammer ist Vorstand und dessen Vorsitzende auf Lebenszeit, bis zum Eintritt
des Vorsorgefalls (vgl. § 1896 BGB) bzw. der Anordnung einer Betreuung oder bis zu ihrem
Rücktritt aus dem Stiftungsvorstand. Sie ist stets alleinvertretungsberechtigt und von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(7) Thies Ulrich Melchior Valentin Klinghammer ist auf Lebzeit oder bis zu seinem Rücktritt
Stiftungsvorstand und die 1. Stellvertretung von Marion Klinghammer sowie dessen
Nachfolger als Vorsitzender des Stiftungsvorstandes. Er ist stets alleinvertretungsberechtigt
und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Bildet er nur mit einem weiteren
Mitglied den Vorstand, gilt Absatz 4 Satz 5 entsprechend.
(8) - (14) ...
Mitglieder: 2-5
Mitglieder: unbestimmt
Weitere Angaben
Hinweis: Die Angaben beruhen auf Meldungen der Stiftung zum Stiftungsverzeichnis. Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nach § 5 Abs. 6 des Thüringer Stiftungsgesetzes nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.