Thüringer Stiftungsverzeichnis
Mit dem Thüringer Stiftungsverzeichnis erhalten Sie die Möglichkeit, sich einen Überblick über die rechtsfähigen Stiftungen, die mit ihrem Sitz in Thüringen angesiedelt sind, zu verschaffen. Hier können Sie nach allen Stiftungen eines Landkreises, nach Stiftungen eines bestimmten Zwecks oder nach Stiftungen mit Sitz an einem Ort suchen. Die Volltextsuche findet den gesuchten Begriff im gesamten Bestand der Datenbank. Geben Sie dafür bitte den Suchbegriff oder Teile des Suchbegriffs ein. Die Ergebnisse Ihrer Suche finden Sie unterhalb der Karte. Wenn Sie eine Nummer in der Karte anklicken, werden die Daten der Stiftung ebenfalls unterhalb der Karte angezeigt.
Die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen werden ebenfalls im Stiftungsverzeichnis geführt, jedoch auf den Internet-Seiten des Freistaats Thüringen nur angezeigt, wenn die Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft vorliegt. Informationen zu kirchlichen Stiftungen können Sie entweder bei den zuständigen Kirchenbehörden oder beim Thüringer Landesverwaltungsamt erhalten.
J.R.S. Hermsen Familienstiftung
Thüringer Stiftungsverzeichnis - Verzeichnisblatt 1
Grunddaten
Damm 27
47608 Geldern Walbeck
§2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung soll die Stifterin, den Stifter ("die Stifter") und die leiblichen Nachkommen der
Stifter (¿Stifterfamilie") in allen Lebenslagen ideell sowie materiell unterstützen und fördern.
(2) Adoptiv- und Stiefkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt.
(3) Die Stiftung soll die Verbundenheit der Stifterfamilie erhalten und stärken.
(4) Die Stiftung soll die persönliche Entwicklung, die finanzielle Bildung sowie die individuellen
Lebensziele der Familienmitglieder stärken, fördern und unterstützen.
(5) Alle Mitglieder der Stifterfamilie sollen ermutigt werden, sich selbst eine wirtschaftliche,
familiäre und ideelle Existenz aufzubauen. Die Leistungen der Stiftung sollen dabei
unterstützen.
(6) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Förderung der Berufsausbildung, des Studiums, der beruflichen Existenzgründung, der
Persönlichkeitsentwicklung und des Familienaufbaus,
b) die vergünstigte oder unentgeltliche Nutzung von Vermögensgegenständen (z.B.
Immobilien) durch die Stifterfamilie, welche die Stiftung über das zum Zeitpunkt der
Stiftungserrichtung vorhandene Grundstockvermögen hinaus anschafft oder erhält,
c) Gestaltung von gemeinsamen Erlebnissen, Festen, Veranstaltungen und Reisen sowie
regelmäßige Familientreffen (mindestens einmal im Jahr soll eine solche Veranstaltung
stattfinden),
d) die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten
aa) einer Schul- oder Berufsausbildung, eines Studiums,
bb) von Weiterbildungen, Trainings, Veranstaltungen und Konferenzen,
cc) einer musikalischen, künstlerischen oder sportlichen Ausbildung,
dd) einer Eheschließung sowie der Geburt von Kindern,
ee) der Gesundheitsförderung/ Gesunderhaltung, z. B. Rehabilitationsmaßnahmen,
alternative Medizin, u. ä. Ausgaben, die nicht von der Krankenversicherung getragen
werden,
ff) von Beerdigungen und der Grabpflege,
gg) des Lebensunterhalts, insbesondere in Notfällen, z. B. längere Krankheit,
Arbeitslosigkeit sowie Folgen von Naturkatastrophen und Ähnlichem sowie
hh) die Sicherung des Lebensabends der Stifterin und des Stifters.
(7) Die Stiftung kann wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, deren Überschüsse für den Stiftungszweck zu verwenden sind. Sie darf Gesellschaften errichten oder sich an solchen
beteiligen.
§8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der
Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, soweit nicht einzelne Geschäftsführungsaufgaben an Dritte übertragen wurden. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im lnnenverhältnis gilt alsvereinbart, dass der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein vertritt, für den
Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sind die Stifter Mitglieder des
Stiftungsvorstands, ist sie von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.
Mitglieder: 1-3
Weitere Angaben
Hinweis: Die Angaben beruhen auf Meldungen der Stiftung zum Stiftungsverzeichnis. Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nach § 5 Abs. 6 des Thüringer Stiftungsgesetzes nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.