Thüringer Stiftungsverzeichnis
Mit dem Thüringer Stiftungsverzeichnis erhalten Sie die Möglichkeit, sich einen Überblick über die rechtsfähigen Stiftungen, die mit ihrem Sitz in Thüringen angesiedelt sind, zu verschaffen. Hier können Sie nach allen Stiftungen eines Landkreises, nach Stiftungen eines bestimmten Zwecks oder nach Stiftungen mit Sitz an einem Ort suchen. Die Volltextsuche findet den gesuchten Begriff im gesamten Bestand der Datenbank. Geben Sie dafür bitte den Suchbegriff oder Teile des Suchbegriffs ein. Die Ergebnisse Ihrer Suche finden Sie unterhalb der Karte. Wenn Sie eine Nummer in der Karte anklicken, werden die Daten der Stiftung ebenfalls unterhalb der Karte angezeigt.
Die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen werden ebenfalls im Stiftungsverzeichnis geführt, jedoch auf den Internet-Seiten des Freistaats Thüringen nur angezeigt, wenn die Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft vorliegt. Informationen zu kirchlichen Stiftungen können Sie entweder bei den zuständigen Kirchenbehörden oder beim Thüringer Landesverwaltungsamt erhalten.
Domröse Familienstiftung
Thüringer Stiftungsverzeichnis - Verzeichnisblatt 1
Grunddaten
91052 Erlangen
Die Stiftung hat die folgenden Zwecke:
(1) Die Stiftung soll die Stifterin, deren Ehepartner und die leiblichen Nachkommen der Stifterin
(¿Stifterfamilie") in allen Lebenslagen ideell sowie materiell unterstützen und fördern.
Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt.
(2) Die Stiftung soll die Verbundenheit der Stifterfamilie erhalten und stärken.
(3) Die Stiftung soll die persönliche Entwicklung der Familienmitglieder stärken, fördern und
unterstützen.
(4) Alle Mitglieder der Stifterfamilie sollen ermutigt werden, sich selbst eine wirtschaftliche,
familiäre und ideelle Existenz aufzubauen. Die Leistungen der Stiftung sollen dabei
unterstützen.
§8 Organe der Stiftung, Mitglieder der Stiftungsorgane, Beschlussfassungen
(1) Organ der Stiftung ist zunächst der Stiftungsvorstand. Der Familienrat kann als weiteres
Organ zu einem späteren Zeitpunkt eingerichtet werden. Die Familienversammlung ist ein
beratendes Gremium.
§9 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus einem bis höchstens fünf Mitgliedern.
(2) Zu Lebzeiten der Stifterin hat sie stets das Recht den Vorstand zu bestellen oder
abzuberufen.
(3) Mitglieder des Stiftungsvorstands können alle natürlichen, rechtsfähigen, volljährigen
Personen werden, deren Wissen und Können darauf schließen lassen, dass sie die Stiftung
erfolgreich im Interesse der Familie führen werden.
(4) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Ist die Stifterin Mitglied des Stiftungsvorstands,
handelt sie stets mit Einzelvertretungsberechtigung. Übrige Mitglieder vertreten die Stiftung
gemeinschaftlich. Ist die Stifterin zusammen mit nur einem weiteren Mitglied im Vorstand
vertreten, handelt jedes Mitglied mit Alleinvertretungsmacht. Sobald die Stifterin aus dem
Stiftungsvorstand ausgeschieden ist, ist jedes Vorstandsmitglied nur zusammen mit einem
weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Die Stifterin oder, sofern eingerichtet,
der Familienrat können einzelnen oder allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands für einzelne
Rechtsgeschäfte Alleinvertretungsbefugnis erteilen und von den Beschränkungen des
§ 181 BGB befreien.
(5) Der erste Vorstand besteht aus der Stifterin Michaela Domröse-Holdt und Uwe Cornelsen.
(6) Michaela Domröse-Holdt ist im Vorstand und dessen Vorsitzende auf Lebenszeit, bis zum
Eintritt des Vorsorgefalls (vgl. § 1814 BGB) bzw. der Anordnung einer Betreuung oder bis
zu ihrem Rücktritt aus dem Stiftungsvorstand. Sie ist stets von den Beschränkungen des
§ 181 BGB befreit.
(7) Uwe Cornelsen ist auf Lebenszeit oder bis zu seinem Rücktritt Stiftungsvorstand und die
Stellvertretung von Michaela Domröse-Holdt sowie ihr Nachfolger als Vorsitzender des
Stiftungsvorstandes. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Die Entscheidung über die Anlage des
Stiftungsvermögens und über die Verwendung der Stiftungserträge obliegt allein der
Stifterin, solange sie Mitglied des Stiftungsvorstands ist, und zwar auch dann, wenn sie
weitere Vorstandsmitglieder berufen hat. Sofern weitere Mitglieder berufen sind, sind diese
für sämtliche anderen Angelegenheiten zuständig, die nicht aus der Entscheidung über die
Anlage des Stiftungsvermögens und über die Verwendung der Stiftungserträge bestehen;
dadurch wird die Zuständigkeit der Stifterin für ebendiese Angelegenheiten nicht
eingeschränkt.
Mitglieder: 2
Weitere Angaben
Hinweis: Die Angaben beruhen auf Meldungen der Stiftung zum Stiftungsverzeichnis. Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nach § 5 Abs. 6 des Thüringer Stiftungsgesetzes nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.