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Thüringer Stiftungsverzeichnis

Mit dem Thüringer Stiftungsverzeichnis erhalten Sie die Möglichkeit, sich einen Überblick über die rechtsfähigen Stiftungen, die mit ihrem Sitz in Thüringen angesiedelt sind, zu verschaffen. Hier können Sie nach allen Stiftungen eines Landkreises, nach Stiftungen eines bestimmten Zwecks oder nach Stiftungen mit Sitz an einem Ort suchen. Die Volltextsuche findet den gesuchten Begriff im gesamten Bestand der Datenbank. Geben Sie dafür bitte den Suchbegriff oder Teile des Suchbegriffs ein. Die Ergebnisse Ihrer Suche finden Sie unterhalb der Karte. Wenn Sie eine Nummer in der Karte anklicken, werden die Daten der Stiftung ebenfalls unterhalb der Karte angezeigt.

Die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen werden ebenfalls im Stiftungsverzeichnis geführt, jedoch auf den Internet-Seiten des Freistaats Thüringen nur angezeigt, wenn die Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft vorliegt. Informationen zu kirchlichen Stiftungen können Sie entweder bei den zuständigen Kirchenbehörden oder beim Thüringer Landesverwaltungsamt erhalten.

Diese Suchfunktion bezieht sich nur auf freiwillige Angaben der Stiftungen. Alternativ können Sie für die Suche nach bestimmten Stiftungszwecken auch die Volltextsuche nutzen, in dem Sie einen konkreten Zweck eingeben.

Herzog Familienstiftung MMXXIV

Thüringer Stiftungsverzeichnis - Verzeichnisblatt 1

Grunddaten

Name der Stiftung:
Herzog Familienstiftung MMXXIV
Sitz:
Lauscha
Anschrift
Dessenborn 35
34125 Kassel
Stiftungszweck:

§ 2 Stiftungszwecke

Die Stiftung hat die folgenden Zwecke:

(1) Die Stiftung soll die Stifter, und die leiblichen Nachkommen der Stifter sowie Adoptiv- und

Stiefkinder (¿Stifterfamilie") in allen Lebenslagen ideell sowie materiell unterstützen und

fördern.

(2) Die Stiftung soll die Verbundenheit der Stifterfamilie erhalten und stärken.

(3) Die Stiftung soll die persönliche Entwicklung der Familienmitglieder stärken, fördern und

unterstützen.

(4) Alle Mitglieder der Stifterfamilie sollen ermutigt werden, sich selbst eine wirtschaftliche,

familiäre und ideelle Existenz aufzubauen. Die Leistungen der Stiftung sollen dabei

unterstützen.

Vertretungsberechtigung:

§ 8 Organe der Stiftung, Mitglieder der Stiftungsorgane, Beschlussfassungen

(1) Organ der Stiftung ist zunächst der Stiftungsvorstand.

...

§ 9 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei bis höchstens fünf Mitgliedern.

(2) Zu Lebzeiten der Stifter haben sie stets das Recht den Vorstand zu bestellen oder

abzuberufen. Sollten sich die Stifter nicht einig sein, entscheidet der Vorsitzende über die

Bestellung und Abberufung des Vorstandes.

(3) Mitglieder des Stiftungsvorstands können alle natürlichen, rechtsfähigen, volljährigen

Personen werden, deren Wissen und Können darauf schließen lassen, dass sie die Stiftung

erfolgreich im Interesse der Familie führen werden.

(4) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die

Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Sind die Stifter und Alexander Herzog Mitglieder des

Stiftungsvorstands, handeln sie stets mit Einzelvertretungsberechtigung. Übrige Mitglieder

vertreten die Stiftung gemeinschaftlich. Sind die Stifter zusammen mit nur einem weiteren

Mitglied im Vorstand vertreten, handelt jedes Mitglied mit Alleinvertretungsmacht. Sobald

die Stifter aus dem Stiftungsvorstand ausgeschieden sind, ist jedes Vorstandsmitglied nur

zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Die Stifter oder,

sofern eingerichtet, der Familienrat können einzelnen oder allen Mitgliedern des

Stiftungsvorstands für einzelne Rechtsgeschäfte Alleinvertretungsbefugnis erteilen und von

den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

(5) Der erste Vorstand besteht aus den Stiftern Dirk Herzog und Dr. Katrin Herzog sowie

Alexander Herzog.

(6) Dirk Herzog ist Vorstand und dessen Vorsitzender auf Lebenszeit, bis zum Eintritt des

Vorsorgefalls (vgl. § 1814 BGB) bzw. der Anordnung einer Betreuung wegen

Geschäftsunfähigkeit oder bis zu seinem Rücktritt aus dem Stiftungsvorstand. Er ist stets

von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(7) Dr. Katrin Herzog ist auf Lebzeit oder bis zu ihrem Rücktritt Stiftungsvorstand und die

Stellvertretung von Dirk Herzog sowie dessen Nachfolgerin als Vorsitzende des

Stiftungsvorstandes. Sie ist stets von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(8) Alexander Herzog ist auf Lebzeit oder bis zu seinem Rücktritt Vorstandsmitglied und die

Stellvertretung für Dr. Katrin Herzog. Er ist stets von den Beschränkungen des § 181 BGB

befreit.

(9) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Die Entscheidung über die Anlage des

Stiftungsvermögens und über die Verwendung der Stiftungserträge obliegt allein den

Stiftern, solange sie Mitglieder des Stiftungsvorstands sind, und zwar auch dann, wenn sie

weitere Vorstandsmitglieder berufen haben. Sofern weitere Mitglieder berufen sind, sind

diese für sämtliche anderen Angelegenheiten zuständig, die nicht aus der Entscheidung

über die Anlage des Stiftungsvermögens und über die Verwendung der Stiftungserträge

bestehen; dadurch wird die Zuständigkeit der Stifter für ebendiese Angelegenheiten nicht

eingeschränkt. Sobald die Stifter aus dem Stiftungsvorstand ausgeschieden sind, gilt § 10

(9).

 

Organe
Vorstand

Mitglieder: 3

Tag der Errichtung:
11.12.2024
Satzung geändert am:
11.12.2024

Weitere Angaben

Verzeichnisnummer:
1184
Rechtsnatur:
Stiftung des bürgerlichen Rechts
Rechtsfähigkeit seit:
13.12.2024
Aufsichtsbehörde:
Thüringer Landesverwaltungsamt
Status
aktiv

Hinweis: Die Angaben beruhen auf Meldungen der Stiftung zum Stiftungsverzeichnis. Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nach § 5 Abs. 6 des Thüringer Stiftungsgesetzes nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

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