Thüringer Stiftungsverzeichnis
Mit dem Thüringer Stiftungsverzeichnis erhalten Sie die Möglichkeit, sich einen Überblick über die rechtsfähigen Stiftungen, die mit ihrem Sitz in Thüringen angesiedelt sind, zu verschaffen. Hier können Sie nach allen Stiftungen eines Landkreises, nach Stiftungen eines bestimmten Zwecks oder nach Stiftungen mit Sitz an einem Ort suchen. Die Volltextsuche findet den gesuchten Begriff im gesamten Bestand der Datenbank. Geben Sie dafür bitte den Suchbegriff oder Teile des Suchbegriffs ein. Die Ergebnisse Ihrer Suche finden Sie unterhalb der Karte. Wenn Sie eine Nummer in der Karte anklicken, werden die Daten der Stiftung ebenfalls unterhalb der Karte angezeigt.
Die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen werden ebenfalls im Stiftungsverzeichnis geführt, jedoch auf den Internet-Seiten des Freistaats Thüringen nur angezeigt, wenn die Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft vorliegt. Informationen zu kirchlichen Stiftungen können Sie entweder bei den zuständigen Kirchenbehörden oder beim Thüringer Landesverwaltungsamt erhalten.
Herzog Familienstiftung MMXXIV
Thüringer Stiftungsverzeichnis - Verzeichnisblatt 1
Grunddaten
34125 Kassel
§ 2 Stiftungszwecke
Die Stiftung hat die folgenden Zwecke:
(1) Die Stiftung soll die Stifter, und die leiblichen Nachkommen der Stifter sowie Adoptiv- und
Stiefkinder (¿Stifterfamilie") in allen Lebenslagen ideell sowie materiell unterstützen und
fördern.
(2) Die Stiftung soll die Verbundenheit der Stifterfamilie erhalten und stärken.
(3) Die Stiftung soll die persönliche Entwicklung der Familienmitglieder stärken, fördern und
unterstützen.
(4) Alle Mitglieder der Stifterfamilie sollen ermutigt werden, sich selbst eine wirtschaftliche,
familiäre und ideelle Existenz aufzubauen. Die Leistungen der Stiftung sollen dabei
unterstützen.
§ 8 Organe der Stiftung, Mitglieder der Stiftungsorgane, Beschlussfassungen
(1) Organ der Stiftung ist zunächst der Stiftungsvorstand.
...
§ 9 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei bis höchstens fünf Mitgliedern.
(2) Zu Lebzeiten der Stifter haben sie stets das Recht den Vorstand zu bestellen oder
abzuberufen. Sollten sich die Stifter nicht einig sein, entscheidet der Vorsitzende über die
Bestellung und Abberufung des Vorstandes.
(3) Mitglieder des Stiftungsvorstands können alle natürlichen, rechtsfähigen, volljährigen
Personen werden, deren Wissen und Können darauf schließen lassen, dass sie die Stiftung
erfolgreich im Interesse der Familie führen werden.
(4) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Sind die Stifter und Alexander Herzog Mitglieder des
Stiftungsvorstands, handeln sie stets mit Einzelvertretungsberechtigung. Übrige Mitglieder
vertreten die Stiftung gemeinschaftlich. Sind die Stifter zusammen mit nur einem weiteren
Mitglied im Vorstand vertreten, handelt jedes Mitglied mit Alleinvertretungsmacht. Sobald
die Stifter aus dem Stiftungsvorstand ausgeschieden sind, ist jedes Vorstandsmitglied nur
zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Die Stifter oder,
sofern eingerichtet, der Familienrat können einzelnen oder allen Mitgliedern des
Stiftungsvorstands für einzelne Rechtsgeschäfte Alleinvertretungsbefugnis erteilen und von
den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
(5) Der erste Vorstand besteht aus den Stiftern Dirk Herzog und Dr. Katrin Herzog sowie
Alexander Herzog.
(6) Dirk Herzog ist Vorstand und dessen Vorsitzender auf Lebenszeit, bis zum Eintritt des
Vorsorgefalls (vgl. § 1814 BGB) bzw. der Anordnung einer Betreuung wegen
Geschäftsunfähigkeit oder bis zu seinem Rücktritt aus dem Stiftungsvorstand. Er ist stets
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(7) Dr. Katrin Herzog ist auf Lebzeit oder bis zu ihrem Rücktritt Stiftungsvorstand und die
Stellvertretung von Dirk Herzog sowie dessen Nachfolgerin als Vorsitzende des
Stiftungsvorstandes. Sie ist stets von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(8) Alexander Herzog ist auf Lebzeit oder bis zu seinem Rücktritt Vorstandsmitglied und die
Stellvertretung für Dr. Katrin Herzog. Er ist stets von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit.
(9) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Die Entscheidung über die Anlage des
Stiftungsvermögens und über die Verwendung der Stiftungserträge obliegt allein den
Stiftern, solange sie Mitglieder des Stiftungsvorstands sind, und zwar auch dann, wenn sie
weitere Vorstandsmitglieder berufen haben. Sofern weitere Mitglieder berufen sind, sind
diese für sämtliche anderen Angelegenheiten zuständig, die nicht aus der Entscheidung
über die Anlage des Stiftungsvermögens und über die Verwendung der Stiftungserträge
bestehen; dadurch wird die Zuständigkeit der Stifter für ebendiese Angelegenheiten nicht
eingeschränkt. Sobald die Stifter aus dem Stiftungsvorstand ausgeschieden sind, gilt § 10
(9).
Mitglieder: 3
Weitere Angaben
Hinweis: Die Angaben beruhen auf Meldungen der Stiftung zum Stiftungsverzeichnis. Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nach § 5 Abs. 6 des Thüringer Stiftungsgesetzes nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.