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Thüringer Stiftungsverzeichnis

Mit dem Thüringer Stiftungsverzeichnis erhalten Sie die Möglichkeit, sich einen Überblick über die rechtsfähigen Stiftungen, die mit ihrem Sitz in Thüringen angesiedelt sind, zu verschaffen. Hier können Sie nach allen Stiftungen eines Landkreises, nach Stiftungen eines bestimmten Zwecks oder nach Stiftungen mit Sitz an einem Ort suchen. Die Volltextsuche findet den gesuchten Begriff im gesamten Bestand der Datenbank. Geben Sie dafür bitte den Suchbegriff oder Teile des Suchbegriffs ein. Die Ergebnisse Ihrer Suche finden Sie unterhalb der Karte. Wenn Sie eine Nummer in der Karte anklicken, werden die Daten der Stiftung ebenfalls unterhalb der Karte angezeigt.

Die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen werden ebenfalls im Stiftungsverzeichnis geführt, jedoch auf den Internet-Seiten des Freistaats Thüringen nur angezeigt, wenn die Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft vorliegt. Informationen zu kirchlichen Stiftungen können Sie entweder bei den zuständigen Kirchenbehörden oder beim Thüringer Landesverwaltungsamt erhalten.

Diese Suchfunktion bezieht sich nur auf freiwillige Angaben der Stiftungen. Alternativ können Sie für die Suche nach bestimmten Stiftungszwecken auch die Volltextsuche nutzen, in dem Sie einen konkreten Zweck eingeben.

Die Glücksstifter - Familie Herrmann Stiftung 2024

Thüringer Stiftungsverzeichnis - Verzeichnisblatt 1

Grunddaten

Name der Stiftung:
Die Glücksstifter - Familie Herrmann Stiftung 2024
Sitz:
Lauscha
Anschrift
Bertold-Brecht-Weg 4
16359 Biesenthal
Stiftungszweck:

§2 Stiftungszwecke

Die Stiftung hat die folgenden Zwecke:

(1) Die Stiftung soll die Stifter, deren leibliche Nachkommen, sowie Adoptiv- und Stiefkinder

(¿Stifterfamilie") in allen Lebenslagen ideell sowie materiell unterstützen und fördern.

(2) Die Stiftung soll die Verbundenheit der Stifterfamilie erhalten und stärken.

(3) Die Stiftung soll die persönliche Entwicklung der Familienmitglieder stärken, fördern und

unterstützen.

(4) Alle Mitglieder der Stifterfamilie sollen ermutigt werden, sich selbst eine wirtschaftliche,

familiäre und ideelle Existenz aufzubauen. Die Leistungen der Stiftung sollen dabei

unterstützen.

Vertretungsberechtigung:

§ 8 Organe der Stiftung, Mitglieder Stiftungsorgane, Beschlussfassungen

(1) Organ der Stiftung ist zunächst der Stiftungsvorstand.

 

§ 9 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei bis höchstens fünf Mitgliedern.

(2) Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden im Stiftungsgeschäft bestimmt. Zu Lebzeiten der Stifter haben sie stets das Recht, den Vorstand zu bestellen oder abzuberufen. Sollten sich die Stifter nicht einig sein, entscheidet die Stifterin Doreen Herrmann über die Bestellung

und Abberufung des Vorstandes.

(3) Mitglieder des Stiftungsvorstands können alle natürlichen, rechtsfähigen, volljährigen

Personen werden, deren Wissen und Können darauf schließen lassen, dass sie die Stiftung

erfolgreich im Interesse der Familie führen werden.

(4) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die

Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Sind die Stifter Mitglieder des Stiftungsvorstands,

handeln sie stets mit Einzelvertretungsberechtigung. Übrige Mitglieder vertreten die Stiftung

gemeinschaftlich. Sind die Stifter zusammen mit nur einem weiteren Mitglied im Vorstand

vertreten, handelt jedes Mitglied mit Alleinvertretungsmacht. Sobald die Stifter aus dem

Stiftungsvorstand ausgeschieden sind, ist jedes Vorstandsmitglied nur zusammen mit

einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Die Stifter oder, sofern

eingerichtet, der Familienrat können einzelnen oder allen Mitgliedern des

Stiftungsvorstands für einzelne Rechtsgeschäfte Alleinvertretungsbefugnis erteilen und von

den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

(5) Der erste Vorstand besteht aus den Stiftern Doreen Herrmann und David Herrmann.

(6) Doreen Herrmann ist Vorstand und deren Vorsitzende auf Lebenszeit, bis zum Eintritt des

Vorsorgefalls (vgl. § 1814 BGB) bzw. der Anordnung einer Betreuung oder bis zu ihrem

Rücktritt aus dem Stiftungsvorstand. Sie ist stets alleinvertretungsberechtigt und von den

Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(7) David Herrmann ist auf Lebenszeit oder bis zu seinem Rücktritt Stiftungsvorstand und die

Stellvertretung von Doreen Herrmann sowie deren Nachfolger als Vorsitzender des

Stiftungsvorstandes. Er ist alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des

§ 181 BGB befreit.

(8) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Die Entscheidung über die Anlage des

Stiftungsvermögens und über die Verwendung der Stiftungserträge obliegt allein den

Stiftern

...

Organe
Vorstand

Mitglieder: 2

Tag der Errichtung:
13.12.2024

Weitere Angaben

Verzeichnisnummer:
1186
Rechtsnatur:
Stiftung des bürgerlichen Rechts
Rechtsfähigkeit seit:
17.12.2024
Aufsichtsbehörde:
Thüringer Landesverwaltungsamt
Status
-

Hinweis: Die Angaben beruhen auf Meldungen der Stiftung zum Stiftungsverzeichnis. Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nach § 5 Abs. 6 des Thüringer Stiftungsgesetzes nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

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