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Thüringer Stiftungsverzeichnis

Mit dem Thüringer Stiftungsverzeichnis erhalten Sie die Möglichkeit, sich einen Überblick über die rechtsfähigen Stiftungen, die mit ihrem Sitz in Thüringen angesiedelt sind, zu verschaffen. Hier können Sie nach allen Stiftungen eines Landkreises, nach Stiftungen eines bestimmten Zwecks oder nach Stiftungen mit Sitz an einem Ort suchen. Die Volltextsuche findet den gesuchten Begriff im gesamten Bestand der Datenbank. Geben Sie dafür bitte den Suchbegriff oder Teile des Suchbegriffs ein. Die Ergebnisse Ihrer Suche finden Sie unterhalb der Karte. Wenn Sie eine Nummer in der Karte anklicken, werden die Daten der Stiftung ebenfalls unterhalb der Karte angezeigt.

Die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen werden ebenfalls im Stiftungsverzeichnis geführt, jedoch auf den Internet-Seiten des Freistaats Thüringen nur angezeigt, wenn die Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft vorliegt. Informationen zu kirchlichen Stiftungen können Sie entweder bei den zuständigen Kirchenbehörden oder beim Thüringer Landesverwaltungsamt erhalten.

Diese Suchfunktion bezieht sich nur auf freiwillige Angaben der Stiftungen. Alternativ können Sie für die Suche nach bestimmten Stiftungszwecken auch die Volltextsuche nutzen, in dem Sie einen konkreten Zweck eingeben.

Friedrich-Eduard-von Eichel-Streiber-Stiftung

Thüringer Stiftungsverzeichnis - Verzeichnisblatt 1

Grunddaten

Name der Stiftung:
Friedrich-Eduard-von Eichel-Streiber-Stiftung
Sitz:
Eisenach
Anschrift
Thüringer Innenministerium, Referat 21
Steigerstraße 24
99096 Erfurt
Stiftungszweck:

§ 5 Organe der Stiftung, Vergütungen

(1) Das Organ der Stiftung ist der Vorstand.

(2) Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss einen Geschäftsführer bestellen oder seine Bestellung widerrufen. Der Geschäftsführer hat die Vertretungsmacht, die gewöhnlichen Geschäfte der Stiftung zu besorgen, nicht jedoch Verträge zum Kauf, Verkauf oder zur Belastung von Grundstücken. Der Geschäftsführer kann gleichzeitig dem Vorstand angehören.

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§ 6 Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Der Vorstand kann durch einstimmigen

Beschluss festlegen, dass der Vorstand auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit aus bis zu

fünf Personen bestehensoil.

(2) Der Vorstand ergänzt sich durch Zuwahl selbst. Zu Mitgliedern des Vorstands sollen

Personen gewählt werden, die sich im Sinne des Stiftungszweckes engagieren und in der

Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten der Stiftung auftreten können.

(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt stets fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf

der Amtszeit bleibt das betreffende Vorstandsmitglied bis zum Beschluss über die

Neubesetzung im Amt.

(4) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet weiter durch Tod, Rücktritt oder Ausschluss.

Vorstandsmitglieder können nur durch einstimmigen Beschluss ohne ihre Mitwirkung und nur

aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein die Abberufung rechtfertigender wichtiger

Grund liegt bei solchen Pflichtverletzungen vor, wenn der Stiftung die Fortsetzung des Amtes

durch die betreffende Person bis zur Beendigung der Amtszeit oder bis zum Ablauf einer

Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann; dabei sind unter Berücksichtigung der

individuellen Umstände des Einzelfalles die Interessen der Stiftung und des betreffenden

Vorstandsmitgliedes zu berücksichtigen und gegeneinander.abzuwägen. Dabei stellen

stiftungsschädliches Verhalten, ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer

Geschäftsführung oder gegen Regelungen der Satzung sachlich rechtfertigende Gründe dar.

Der Vorstand kann für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger

berufen; er hat dies zu tun, sofern die Anzahl der Vorstandsmitglieder sonst unter drei sinkt.

(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden.

(6) Die Stifter gehören dem Vorstand auf Lebenszeit oder bis zu ihrem Rücktritt an und

berufen bzw. berufen ab, solange - abweichend von Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 4 Satz 2 und 3

- die übrigen Mitglieder des Vorstands. Sie können sie gemeinsam auch ohne Vorliegen

eines Grundes jederzeit abberufen. Im Falle des Todes eines der beiden Stifter gilt dieses

Privileg für den verbleibenden Stifter allein.

§ 7 Aufgaben des Vorstands, Vertretung

(1) Der Vorstand besorgt alle Aufgaben der Stiftung.

(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinschaftlich. Zu Lebzeiten

vertritt die StifterinLornaHeyge die Stiftung, sofern sie Mitglied des Vorstandes ist, allein

und ist von den Beschränkungen von § 181 BGB befreit.

 

Vertretungsberechtigung:

Weitere Angaben

Verzeichnisnummer:
127
Rechtsnatur:
ungeklärt
Status
nicht aktiv

Hinweis: Die Angaben beruhen auf Meldungen der Stiftung zum Stiftungsverzeichnis. Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nach § 5 Abs. 6 des Thüringer Stiftungsgesetzes nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

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