Thüringer Stiftungsverzeichnis
Mit dem Thüringer Stiftungsverzeichnis erhalten Sie die Möglichkeit, sich einen Überblick über die rechtsfähigen Stiftungen, die mit ihrem Sitz in Thüringen angesiedelt sind, zu verschaffen. Hier können Sie nach allen Stiftungen eines Landkreises, nach Stiftungen eines bestimmten Zwecks oder nach Stiftungen mit Sitz an einem Ort suchen. Die Volltextsuche findet den gesuchten Begriff im gesamten Bestand der Datenbank. Geben Sie dafür bitte den Suchbegriff oder Teile des Suchbegriffs ein. Die Ergebnisse Ihrer Suche finden Sie unterhalb der Karte. Wenn Sie eine Nummer in der Karte anklicken, werden die Daten der Stiftung ebenfalls unterhalb der Karte angezeigt.
Die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen werden ebenfalls im Stiftungsverzeichnis geführt, jedoch auf den Internet-Seiten des Freistaats Thüringen nur angezeigt, wenn die Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft vorliegt. Informationen zu kirchlichen Stiftungen können Sie entweder bei den zuständigen Kirchenbehörden oder beim Thüringer Landesverwaltungsamt erhalten.
Familie Henneberg Legat
Thüringer Stiftungsverzeichnis - Verzeichnisblatt 1
Grunddaten
Steigerstraße 24
99096 Erfurt
§ 7 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand (§ 8) und das Kuratorium (§ 9). Personalunionen in
beiden Gremien sind ausgeschlossen.
(2) - (8) ...
§ 8 Stiftungsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens fünf Mitgliedern und wird vom Kuratorium bestellt. Der erste Vorstand (Gründungsvorstand) wird einschließlich der Amtszeit vom Stifter im
Stiftungsgeschäft bestellt. Der Stifter kann während seiner Amtszeit den Gründungsvorstand
auf bis zu fünf Personen erweitern.
(2) Mit Ausnahme des Gründungsvorstandes wählt der Vorstand aus seiner Mitte den
Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern gilt als vereinbart, dass der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und die Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch die weiteren Vorstandsmitglieder wahrgenommen werden darf. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer anstellen und diesem rechtsgeschäftliche Vollmacht mit Außenwirkung erteilen. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(4) - (11) ...
Weitere Angaben
Hinweis: Die Angaben beruhen auf Meldungen der Stiftung zum Stiftungsverzeichnis. Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nach § 5 Abs. 6 des Thüringer Stiftungsgesetzes nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.