Thüringer Stiftungsverzeichnis
Mit dem Thüringer Stiftungsverzeichnis erhalten Sie die Möglichkeit, sich einen Überblick über die rechtsfähigen Stiftungen, die mit ihrem Sitz in Thüringen angesiedelt sind, zu verschaffen. Hier können Sie nach allen Stiftungen eines Landkreises, nach Stiftungen eines bestimmten Zwecks oder nach Stiftungen mit Sitz an einem Ort suchen. Die Volltextsuche findet den gesuchten Begriff im gesamten Bestand der Datenbank. Geben Sie dafür bitte den Suchbegriff oder Teile des Suchbegriffs ein. Die Ergebnisse Ihrer Suche finden Sie unterhalb der Karte. Wenn Sie eine Nummer in der Karte anklicken, werden die Daten der Stiftung ebenfalls unterhalb der Karte angezeigt.
Die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen werden ebenfalls im Stiftungsverzeichnis geführt, jedoch auf den Internet-Seiten des Freistaats Thüringen nur angezeigt, wenn die Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft vorliegt. Informationen zu kirchlichen Stiftungen können Sie entweder bei den zuständigen Kirchenbehörden oder beim Thüringer Landesverwaltungsamt erhalten.
Stiftung "Kinderhaus von Wintzingerode"
Thüringer Stiftungsverzeichnis - Verzeichnisblatt 1
Grunddaten
99765 Heringen/Helme OT Auleben
§8 Organe der Stiftung, Mitglieder der Stiftungsorgane, Beschlussfassungen
(1) Organ der Stiftung ist zunächst der Stiftungsvorstand. Der Familienrat und die
Familienversammlung können als weitere Organe zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens,
wenn die familiären Voraussetzungen dafür gegeben sind, eingerichtet werden.
§9 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei bis höchstens fünf Mitgliedern.
(2) Zu Lebzeiten der Stifter haben sie stets das Recht den Vorstand zu bestellen oder
abzuberufen. Sollten sich die Stifter nicht einig sein, entscheidet der StifterGordon Speda
über die Bestellung und Abberufung des Vorstandes.
(3) Mitglieder des Stiftungsvorstands können alle natürlichen, rechtsfähigen, volljährigen
Personen werden, deren Wissen und Können darauf schließen lassen, dass sie die Stiftung
erfolgreich im Interesse der Familie führen werden.
(4) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Sind dieSteerMitglieder des Stiftungsvorstands,
handeln sie stets mit Einzelvertretungsberechtigung. Übrige Mitglieder vertreten die Stiftung
gemeinschaftlich. Sind die Stifter zusammen mit nur einem weiteren Mitglied im Vorstand
vertreten, handelt jedes Mitglied mit Alleinvertretungsmacht. Sobald die Stifter aus dem
Stiftungsvorstand ausgeschieden sind, ist jedes Vorstandsmitglied nur zusammen mit
einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Die Stifter oder, sofern
eingerichtet, der Familienrat können einzelnen oder allen Mitgliedern des
Stiftungsvorstands für einzelne Rechtsgeschäfte Alleinvertretungsbefugnis erteilen und von
den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
(5) Der erste Vorstand besteht aus den StifternGordon und Michaela Theresia Speda.
(6) Gordon Speda ist Vorstand und dessen Vorsitzender auf Lebenszeit, bis zum Eintritt des
Vorsorgefalls (vgl. § 1814 BGB) bzw. der Anordnung einer Betreuung oder bis zu seinem
Rücktritt aus dem Stiftungsvorstand. Er ist stets von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit.
(7) Michaela Theresia Speda ist auf Lebzeit oder bis zu ihrem Rücktritt Stiftungsvorstand und
die Stellvertretung vonGordon Speda sowie dessen Nachfolgerin als Vorsitzende des
Stiftungsvorstandes. Sie ist stets von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Die Entscheidung über die Anlage des
Stiftungsvermögens und über die Verwendung der Stiftungserträge obliegt allein den
Stiftern, solange sie Mitglieder des Stiftungsvorstands sind, und zwar auch dann, wenn sie
weitere Vorstandsmitglieder berufen haben. Sofern weitere Mitglieder berufen sind, sind
diese für sämtliche anderen Angelegenheiten zuständig, die nicht aus der Entscheidung
über die Anlage des Stiftungsvermögens und über die Verwendung der Stiftungserträge
bestehen; dadurch wird die Zuständigkeit der Stifter für ebendiese Angelegenheiten nicht
eingeschränkt.
§ 6
Organ der Stiftung
(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand. Zusätzlich kann vom Vorstand ein Rechnungsführer bestellt werden.
(2) ...
§7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
Mitglieder des Vorstands sind:
a) der Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft Auleben, der grundsätzlich der Vorsitzende ist.
b) der für Auleben zuständige Gemeindepfarrer, der sich durch ein Mitglied des
Gemeindekirchenrates, mit Wohnsitz in Auleben, vertreten lassen kann. Diese handelnde
Person ist der stellvertretende Vorsitzende.
c) der/die Leiter/in der Kindertagesstätte ¿Kinderhaus von Wintzingerode¿.
(2) ...
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten die Stiftung gemeinsam.
(2) ...
Mitglieder: 3
Weitere Angaben
Hinweis: Die Angaben beruhen auf Meldungen der Stiftung zum Stiftungsverzeichnis. Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nach § 5 Abs. 6 des Thüringer Stiftungsgesetzes nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
Thüringer Stiftungsverzeichnis - Verzeichnisblatt 2
Freiwillige Angaben
Stiftungstätigkeit
Kontaktdaten
Hinweis: Alle Daten basieren auf freiwilligen Angaben der Stiftung. Für die Richtigkeit ist allein die Stiftung verantwortlich.